ALLGEMEINE VERTRAGSGRUNDLAGEN KOMMUNIKATIONSDESIGN (AVG)

DER LEITSCHIFF GmbH & Co. KG

1. ALLGEMEINES

1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über KommunikationsdesignLeistungen zwischen der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn Ihnen die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. VERTRAGSGEGENSTAND; URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

2.1 Jeder Auftrag, der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG erteilt wird, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den bestellten Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der Kennzeichen oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheber- rechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung — auch von Teilen — ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.4 Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur gestalteten Werbemitteln für die Laufzeit des Agenturvertrags, mindestens jedoch für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.6 Die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über
den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

3. VERGÜTUNG

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4.4 Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

5. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.
5.2 Die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.6 Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
– Fremdkosten: nach Belegen
– Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste
– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km
5.7 Druck und Produktionskosten: Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 KG erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 KG auf 15%.

6. EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
6.2 Die Originale sind der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Hat die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE UND EIGEN WERBUNG

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG Korrekturmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG mind. 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung zeitlich uneingeschränkt in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

8. HAFTUNG

8.1 Die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG.
8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

9. GESTALTUNGSFREIHEIT, DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES UND VORLAGEN

9.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltend machung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. VERTRAGSAUFLÖSUNG

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design- Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder Aufwendungen vorbehalten.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG. Die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht bzw. CISG) ist ausgeschlossen.
11.3 Die LEITSCHIFF GmbH & Co. KG ist berechtigt, die ihr bekannt gewordenen Daten über den Auftraggeber in einer elektronischen Datenverarbeitung zu erfassen und abzuspeichern und für ihre geschäftlichen Belange zu verwerten.

LEITSCHIFF GmbH & Co. KG
Judengasse 4
69469 Weinheim
Tel.: +49 6201 4694303
info@leitschiff.de

Leitschiff GmbH & Co. KG | Amtsgericht Mannheim, HRA 707719 | Sitz: Weinheim
Persönlich haftende Gesellschafterin: Leitschiff Verwaltung GmbH | Amtsgericht Mannheim, HRB 728418 | Sitz: Weinheim
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE815715486

GESCHÄFTSFÜHRER
Paul Gorniak, Salvador Cobo Jimena, Theophilos Regas

 

 

AGB WARENEINKAUF

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LEITSCHIFF GmbH & Co. KG („Agentur“) für den Wareneinkauf und die Bestellung von Leistungen

1. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH, AUFTRAGSERTEILUNG

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für LEITSCHIFF GmbH & Co. KG. Die Begriffe „Auftrag“ und „Auftragnehmer“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet. LEITSCHIFF GmbH & Co. KG wird als „Agentur“ oder „Auftraggeber“ bezeichnet. „Kunden“ sind Personen, die Vertragspartner der Agentur sind und denen die vom Auftragnehmer zu erbringenden Waren und Dienstleistungen zugutekommen.
1.2 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der Agentur und des Kunden mit dem Auftragnehmer, unabhängig davon, ob die Agentur den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung abschließt.
1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen; diese werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, es sei denn, die Bedingungen werden durch die Agentur schriftlich bestätigt.
1.4 erteilte Aufträge, Auftragsbestätigungen, Auftragsänderungen oder sonstige Abreden sind aus Beweisgründen schriftlich zu wiederholen.

2. TERMINE, LIEFERFRISTEN, ERFÜLLUNGSORT

2.1 Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Von einer drohenden Lieferverzögerung muss der Auftragnehmer der Agentur unverzüglich Kenntnis geben.
2.2 Die Lieferung ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und seine Gefahr an die angegebene Lieferanschrift, die den Erfüllungsort bezeichnet zu senden.
2.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so hat die Agentur das Recht, für jeden Arbeitstag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme zu verlangen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Verwendbarkeit des bereits geliferten Teils des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach diesem Teil des Liefergegenstandes. Der Höhe nach ist die Vertragsstrafe auf 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Dem Auftragnehmer wird gestattet nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche Rechte, wie insbesondere Rücktritt und Schadensersatz, bleiben der Agentur vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Agentur kann die Vertragsstrafe bis zur Endabrechnung geltend machen, auch wenn sie sich das Recht dazu bei der Annahme der Erfüllung nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

3. AUFTRAGSUMFANG

3.1 Der im Auftrag festgelegte mengenmäßige Leistungsumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen werden nicht vergütet, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Entwürfe, insbesondere für alternative Lösungen, gehören zum Lieferumfang.
3.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist. Über etwaig hieraus entstehende Auswirkungen in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten sowie den Liefertermin sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet der Auftraggeber nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen.

4. HAFTUNG

4.1 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus nerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verlet-zungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.3 Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftragnehmer Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

5. ABNAHME, MÄNGELRÜGEN, GEWÄHRLEISTUNG

5.1 Lieferungen, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln beziehen, müssen die gestellte Aufgabe lösen, ggf. den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen sowie dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entsprechen; sie müssen das technische, werbliche und künstlerische Niveau der Arbeitsproben aufweisen, die der Auftragnehmer vor Auftragserteilung vorgelegt hat. Zudem gehört es zu den Aufgaben des Auftragnehmers, die Agentur auf erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.
5.2 Wird im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit ein bestimmter Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Werbemittel, Entwurf), geschuldet, ist die Agentur zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt oder verweigert wird, nachdem der Auftragnehmer das Werk zur Abnahme bereitgestellt, die Abnahmefähigkeit angezeigt und in der Anzeige auf diese Folge hingewiesen hat.
5.3 Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im Geschäftsgang der Agentur erhoben werden; dies gilt auch für offensichtliche Mängel. Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf das Rügerecht.
5.4 Der Agentur stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.
5.5 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werkvertrag grundsätzlich der Agentur zu. § 439 BGB gilt entsprechend.
5.6 Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem ersten Versuch als fehlgeschlagen.
5.7 Die Agentur kann wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Die Frist zur Nacherfüllung ist zeitlich so zu bemessen, dass die Agentur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben und dadurch die Anschlusstermine einhalten kann.

6. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, AUFRECHNUNG

6.1 Die Rechnung ist sofort nach Lieferung an die Agentur zu senden.
6.2 Der vereinbarte Preis darf nicht überschritten werden und schließt sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren, die dem Auftragnehmer entstanden sind (z. B. für Transport, Verpackung, Künstlersozialkasse und Zoll), ein.
6.3. Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
6.4 Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
6.5 Bei Zahlungsverzug ist die Agentur nur verpflichtet, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
6.6 Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung gegen fällige Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers als unbestritten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

7. SONDERBEDINGUNGEN FÜR FOTOGRAFEN

7.1 Zur optimalen Umsetzung der vom Kunden gebilligten Werbekonzeption kann die Agentur namens des Kunden die das Fotomotiv mitgestaltenden Personen (insbesondere Models, Visagisten, Stylisten einschließlich deren Kostüme), Requisiten, bestimmte technische Effekte (insbesondere ein bestimmtes Licht) sowie den Aufnahmeort vorschreiben. Die hierdurch veranlassten Dienst-, Kaufund Mietverträge hat der Auftragnehmer im Namen und für Rechnung der Agentur abzuschließen, und zwar im Rahmen der von der Agentur zuvor gebilligten Kostenvoranschläge.
7.2 Im Übrigen stellt der Auftragnehmer das für die Fotoaufnahmen erforderliche Personal und die benötigten Sachen, die er im eigenen Namen bucht bzw. einkauft oder mietet, auf seine Kosten und Gefahr.
7.3 Kann nicht fotografiert werden, weil ein vom Auftragnehmer gemäß 2. gebuchtes Model zum Aufnahmetermin nicht erscheint oder vom Auftragnehmer zu stellende Sachen nicht verfügbar sind, werden zusätzlich entstehende Kosten für Modelhonorar, Requisiten und Nebenkosten vom Auftragnehmer getragen.

8. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

8.1 Der Auftragnehmer und die Agentur sind sich darüber einig, dass die Agentur in die Lage versetzt werden soll, die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse (nachfolgend zusammenfassend „Arbeitsergebnisse“ genannt) in denkbar umfassender Art und Weise selbst und/oder durch Dritte (insbesondere die Kunden der Agentur) zu nutzen und zu verwerten. An den Arbeitsergebnissen räumt der Auftragnehmer daher mit der Werkschöpfung der Agentur die ausschließlichen, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten sowie das Recht zum Gebrauch des Bildnisses des Models – jeweils den Vertragsgegenstand betreffend – ein. Nutzungszweck: werblich und nichtwerblich, Erst- und Mehrfachverwertungen; Nutzungsarten: alle gedruckten Werbemittel (Anzeigen, Plakate, Beilagen, Kataloge, Broschüren, Verpackungen, sonstige gedruckte Werbemittel), Sammelwerke, Filme (TV, Kino, Internet), Magnetbänder (Filmkassetten, Audio- und Videokassetten), Onlineund Offline-Nutzung aus elektronischen Speicherträgern (Datenbanken, CD-ROM, CD-I, MO-Laufwerke, DAT, Disketten, Internet, Multimedia); Vervielfältigungstechnik: Druck, Filmkopie, Magnetbandkopie, maschinenlesbare Erfassung, elektronische Vervielfältigung; Verbreitung: Verteilung an die Öffentlichkeit, Sendung, Aufführung, Ausstellung, Daten(fern)übertragung; sonstige Befugnisse: Nutzung auch von Teilen des Vertragsgegenstandes (auch Ausschnittverwertung, Fotocomposing, Filmcomposing), Änderungsrecht, vollständige oder teilweise Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts auf Dritte, insbesondere die Kunden. Die Agentur darf die Leistung des Auftragnehmers als Teil der von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Internet-Website sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten CD-ROM nutzen sowie zur Teilnahme an Wettbewerben einreichen.
8.2 Der Auftragnehmer hat in seinem Angebot den Auftraggeber darüber zu informieren, ob und ggf. welche seiner gemäß 1. zu übertragenden Nutzungsrechte er auf Verwertungsgesellschaften übertragen hat.
8.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, an die eine Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme einer neuen Art der Werknutzung erfolgen soll, der Agentur unverzüglich in Textform mitzuteilen.
8.4 Soweit abweichend von 1. aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung Nutzungsrechte nicht übertragen worden sind, kann der Auftraggeber deren Übertragung ganz oder teilweise gegen angemessene Vergütung nachträglich verlangen. Die Vergütung richtet sich – soweit möglich – nach dem mit dem Auftragnehmer bereits Vereinbarten, im Übrigen nach den Vergütungssätzen der Verwertungsgesellschaften; soweit diese nicht eingreifen, ist die Vergütung vom Auftraggeber nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen festzusetzen.
8.5 Der Auftragnehmer erkennt an, dass die Durchsetzung von Ansprüchen auf dem ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung der Nutzungsbefugnis der Agentur oder des Kunden sowie zur Überprüfung der Ermessensentscheidung der Agentur gemäß vorstehender Ziffer 4 einen ausreichenden prozessualen Rechtsschutz darstellt. Der Auftragnehmer verzichtet hiermit für den Fall, dass die Agentur die Vergütung festgesetzt und Zahlung in entsprechender Höhe an den Auftragnehmer geleistet hat, auf die Inanspruchnahme von vorläufigem Rechtsschutz (einstweilige Verfügungen, Arrest).
8.6. Setzt der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und/oder Subunternehmer und/oder Dritte ein, ist er verpflichtet, deren Nutzungsrechte in dem Umfang zu erwerben und auf den Auftraggeber zu übertragen, der in 1. für die eigene Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist. Außerdem hat er diesen Personen die gleichen Pflichten für deren Leistungsbeitrag zugunsten der Agentur aufzuerlegen, die er selbst für seine Leistung zu übernehmen hat.
8.7. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass an seiner vertraglich geschuldeten Leistung Rechte Dritter, die den Rechtsübergang und/oder die vereinbarte Nutzung seiner Leistung beeinträchtigen können (z.B. Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen), nicht bestehen. Für den Fall, dass Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte berechtigte Ansprüche gegen die Agentur oder den Kunden im Hinblick auf Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers geltend machen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Arbeitsergebnisse innerhalb einer der Agentur gesetzten angemessenen Frist so abzuändern oder neu zu erbringen, dass die Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, oder auf seine Kosten die erforderlichen Rechte von den Dritten einzuholen. Nach Ablauf der Frist kann die Agentur die Änderung auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte vornehmen oder die Genehmigung von den jeweiligen Berechtigten einholen. Der Auftragnehmer stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter aus evtl. Schutzrechtsverletzungen, die er zu vertreten hat, frei. Der Auftragnehmer übernimmt auch die von ihm zu vertretenden Kosten für die Rechtsverteidigung.
8.8 Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übertragenen Nutzungsrechte sowohl umfassend gemäß 1. als auch beschränkt auf die Art der Werbemittel, für die der Vertragsgegenstand bestellt werden soll, aber im Übrigen wie zu 1., anzubieten. Etwaige weitere Einschränkungen sind in einer zusätzlichen Angebotsalternative zu erklären. Arbeitshonorar und Honorar für die Rechteeinräumung sind gesondert auszuweisen. Geschieht dies nicht, ist beides in der vereinbarten Vergütung enthalten.
8.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Models eine Erklärung über die Übertragung
der Nutzungsrechte unterschreiben zu lassen, und der Agentur bis zur Abnahme vorzulegen.
8.10 Der Auftragnehmer erkennt an, dass eine Verpflichtung zur Autorennennung nicht besteht, sofern dies branchenüblich ist.

9. EIGENTUMSERWERB AN ILLUSTRATIONEN UND REPRODUKTIONSMATERIAL, AUFBEWAHRUNG, SICHERUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

9.1 An Illustrationen sowie an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Auftragnehmer beschafften Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische Dateien usw. ein-schließlich nicht abgelieferte Entwürfe und Sicherungskopien) erwirbt die Agentur mit Zahlung des Honorars Eigentum. Ab diesem Zeitpunkt verwahrt der Auftragnehmer diese Gegenstände für die Agentur sorgfältig bis zu deren Herausgabe. Bei Einschaltung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer den Eigentumsübergang auf die Agentur durch entsprechende Vertragsgestaltung sicherzustellen. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Abnahme muss die Agentur die vorbezeichneten Gegenstän-de übernehmen, wenn der Auftragnehmer dies anbietet.
9.2 Der Auftragnehmer hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger herzustellen und diesen getrennt von dem primären Datenträger zu lagern.
9.3 Gegenstände, die der Auftragnehmer vom Kunden oder von der Agentur erhält, gehen nicht in sein Eigentum über, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen zurückzugeben.
9.4. Der Auftragnehmer hat an den von ihm herauszugebenden Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht.

10. GEHEIMHALTUNG

10.1 Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen ebenso wie die in Auftrag gegebenen Werbemittel und die Gegenstände gemäß 9. sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.
10.2 Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Models usw. schriftlich aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.
10.3 Der Auftragnehmer darf Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zu eigenen Werbezwecken verwenden.

11. ÜBERTRAGBARKEIT DER RECHTE

Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nicht abgetreten werden.

12. AUFTRÄGE IM NAMEN DES KUNDEN

Der Auftrag ist auch dann über die Agentur abzuwickeln, wenn diese den Auftrag im fremden Namen erteilt hat. In diesem Fall haftet die Agentur weder für die Vertragserfüllung durch den Kunden noch für dessen Bonität, die sie nicht prüft.

LEITSCHIFF GmbH & Co. KG
Judengasse 4
69469 Weinheim
Tel.: +49 6201 4694303
info@leitschiff.de

Leitschiff GmbH & Co. KG | Amtsgericht Mannheim, HRA 707719 | Sitz: Weinheim
Persönlich haftende Gesellschafterin: Leitschiff Verwaltung GmbH | Amtsgericht Mannheim, HRB 728418 | Sitz: Weinheim
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE815715486

GESCHÄFTSFÜHRER
Paul Gorniak, Salvador Cobo Jimena, Theophilos Regas